Elektronische Rechnungen (E-Rechnung) sollen in Deutschland im B2B Bereich zukünftig verpflichtend sein. Die entsprechenden steuerrechtlichen Regelungen sind im Wachstumschancengesetz enthalten, das der Bundestag am 17.11.2023 verabschiedet und am 24.11.2023 vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen hat. Wir haben alle wichtigen Infos über die geplanten Änderungen zusammengefasst.
Die elektronische Rechnung wird neu definiert:
Eine E-Rechnung ist gemäß der neuen Definition eine Rechnung, die im strukturierten und elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden als „sonstige Rechnungen“ bezeichnet und sind ab dem 01.01.2025 beziehungsweise gemäß den jeweiligen Stichtagen der Übergangsregelungen nicht mehr zu verwenden.
Wichtig:
Ungeachtet der im Folgenden aufgeführten Übergangsfristen sind ab dem 1. Januar 2025 alle inländischen Unternehmen zur Entgegennahme elektronischer Rechnungen verpflichtet.
Zeitlich befristete Ausnahmen (§ 27 Abs. 39 UStG):
Bis zum 31. Dezember 2026 kann statt einer E-Rechnung auch eine „sonstige Rechnung“ auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. Bei Ausstellung einer sonstigen Rechnung in einem (anderen) elektronischen Format bedarf es einer Zustimmung des Empfängers!
Bis zum 31. Dezember 2027 kann statt einer E-Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 auch eine „sonstige Rechnung“ auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, sofern der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat.
Bis zum 31. Dezember 2027 kann statt einer E-Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 auch eine „sonstige Rechnung“ in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, sofern dieses der Empfehlung 94/820/EG der Kommission entspricht. Auch dies bedarf der Zustimmung des Empfängers.
Wichtig:
Abweichend vom Regierungsentwurf kann das strukturierte elektronische Format der E-Rechnung auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Aus der elektronischen Rechnung im vereinbarten Format müssen sich dann allerdings die nach dem UStG erforderlichen Angaben richtig und vollständig in ein Format extrahieren lassen, das der o.g. europäischen Norm entspricht oder mit dieser vereinbar ist (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG-E). Ist dies gegeben, sind z. B. auch über EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen, deren Formate nicht der CEN-Norm EN 16931 entsprechen, weiterhin zulässig. Die gewählte Formulierung ist technologieoffen und gilt damit auch für weitere und ggf. neue E-Rechnungsformate.
Erfüllt werden die Formatanforderungen z.B. von der XRechnung, die u. a. im öffentlichen Auftragswesen bereits zum Einsatz kommt, oder dem hybriden ZUGFeRD-Format (Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei). Dies hat das BMF in seinem Schreiben v. 2.10.2023 an die Verbände ausdrücklich bestätigt (für ZUGFeRD erst ab Version 2.0.1). Auch andere Rechnungsformate, die nicht explizit in dem Schreiben genannt wurden, können jedoch grundsätzlich die Anforderungen erfüllen.
Wie geht es nun weiter?
Dass die E-Rechnung in Deutschland Pflicht wird, steht fest. Lediglich der Zeitpunkt könnte sich noch verschieden. Daher empfiehlt es sich für alle Unternehmen jeder Größenordnung die Thematik zeitnahe anzugehen.
Sprechnen Sie uns gerne an. Wir informieren Sie über die Möglichkeiten der Umsetzung in unseren Softwarelösungen.